31.12.09 11:10 Alter: 248 Tage
Haftung bei Brandschäden durch Feuerwerkskörper
Wer Feuerwerkskörper zündet, die auf dem Nachbargrundstück Schäden anrichten, haftet nur bei fahrlässigem Verhalten. Damit nahm der BGH einen Mann aus der Haftung, der am Neujahrsabend eine Feuerwerksrakete abgeschossen hatte, die hohen Schaden anrichtete.
Der Beklagte hatte am Neujahrsabend auf dem von ihm bewohnten Grundstück eine Leuchtrakete gezündet, die in eine Scheune auf dem Nachbargrundstück einschlug, explodierte, und einen ganzen Gebäudekomplex in Brand setzte. Den Schaden in Höhe von ca. 418.000,-- Euro wollte die Sachversicherung vom Verursacher ersetzt bekommen.
Die Richter des BGH verneinten einen Zahlungsanspruch und begründeten ihre Entscheidung damit, dass in vorliegendem Fall ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der unabhängig vom Verschulden entsteht, nicht anwendbar ist. Denn dieser setze voraus, dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück einen sachlichen Bezug zu diesem aufweise. Diesen sachlichen Bezug konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Vielmehr diente das Abschießen der Feuerwerksrakete der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches.
(BGH, Urteil vom 18.09.2009, AZ: V ZR 75/08)
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